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Steuerstrafrecht: Airbnb muss Steuerverwaltung Auskunft geben.

Autorenbild: RABotorRABotor

Ver­mitt­ler von Fe­ri­en­un­ter­künf­ten wie Airb­nb dür­fen dazu ver­pflich­tet wer­den, der Steu­er­ver­wal­tung be­stimm­te An­ga­ben über Ge­schäf­te zu über­mit­teln, die die Be­her­ber­gung von Tou­ris­ten be­tref­fen. Dies hat der Eu­ro­päi­sche Ge­richts­hof mit Ur­teil vom 27.04.2022 in einem Fall aus Bel­gi­en ent­schie­den. Darin liege kein Ver­stoß gegen Uni­ons­recht.



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