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JUGENDSTRAFRECHT

Was ist das Jugendstrafrecht und wann gilt es?

Gem. § 1 Abs. 1 JGG gilt das Gesetz, wenn ein Jugendlicher oder Heranwachender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.

Eigene Tatbestände kennt das JGG nicht. Deswegen ist in einem Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende stets die Frage zu klären, ob ein Straftatbestand wie bei einem Erwachsenen nach dem StGB verwirklicht wurde. 

 

Für wen gilt das Jugendstrafrecht?

 

Maßgeblich für die Anwendbarkeit des JGG ist vor allen das Alter zum Tatzeitpunkt.

 

Hier sind drei Altersstufen maßgeblich.

Kind ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt war. Kinder sind nicht strafmündig und nach der Vorgabe des § 19 StGB schuldunfähig.

Jugendlich ist im Sinn des JGG, wer zur Tatzeit 14, aber noch nicht 18 Jahre alt war.

Heranwachsender ist, wer zur Tatzeit 18 aber noch nicht 21 alt ist.

Bei Heranwachsenden ist nach § 105 JGG zu unterscheiden, ob Jugendstrafrecht oder das „Erwachsenen“- Strafrecht zur Anwendung kommt.

Voraussetzung ist für die Anwendung von Jugendstrafrecht ist entweder das Vorliegen von Reifeverzögerungen oder einer jugendtypischen Verfehlung.

 

Welche Strafen drohen im Jugendstrafrecht

 

Die Strafen im Jugendstrafrecht unterscheiden sich erheblich von denen des Erwachsenenstrafrechts.

 

Anders als im Erwachsenenstrafrecht steht dem Jugendstrafrecht nicht die Strafe, sondern vielmehr der sogenannte Erziehungsgedanke im Vordergrund. Etwaige Erziehungsdefizite sollen behoben werden.

 

Der Erziehungsgedanke führt zu folgenden möglichen Sanktionen:

 

Weisungen sind die mildeste Form der Einwirkung. Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

 

 Weisungen sind.:

  • Weisungen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen

  • Weisung, bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen,eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle anzunehmen,

  • Arbeitsleistungen(Sozialstunden) zu erbringen

  • An sozialen Trainings (z.B. Antiaggressionstraining, FreD-Frühintervention bei erstauffälligen Drogenkonsumierenden) teilzunehmen.

 

Ist Jugendstrafe noch nicht geboten, so ist die Straftat mit Zuchtmitteln gem. § 13 JGG zu ahnden, wenn dem Jugendlichen eindringlich zu Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat.

Zuchtmittel sind:

  • Verwarnung

  • Erteilung von Auflagen (Schadenswiedergutmachung, Entschuldigung, Arbeitsleistung, Geldauflage)

  • Jugendarrest

 

 

 Jugendstrafe stellt ähnlich der Haftstrafe im Erwachsenenstrafrecht die härteste Rechtsfolge dar.

Sie darf nur verhängt werden, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Weisungen und Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.

Sie dauert zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. Im Falle eines Verbrechens (Mindeststrafe nicht unter 1 Jahr) beträgt das Höchstmaß 10 Jahre. Beim Heranwachsenden ist das Höchstmaß im Falle der Verurteilung wegen Mordes bei Feststellung der besonderen Schwere der Schuld 15 Jahre.

Eine Jugendstrafe bis zu zwei Jahren kann zur Bewährung ausgesetzt werden.

 

Maßgeblich für die Wahl der Sanktion ist die Frage, welches Strafmittel erforderlich ist, um den Jugendlichen von weiteren Straftaten abzuhalten.

Jugendstrafrecht Foto
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